![]() RECHTSFRAGEN Erstattungs- fähigkeit von Detektivkosten Gerichts- entscheide zu Überwachungen und Recherche |
|||||
|
Detektei und Sicherheitsdienst | |||||
| 24 Stunden für Sie erreichbar: 06042 - 6491 | |||||
| Home | Kontakt | Sitemap | |||||
Rechtsfragen: A. Detektivkosten
Detektivkosten sind privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht. (AG Hessen, Az. 8K3370/88) Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. (OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88) Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung | |||||
| die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. (OLG Koblenz, Az. 14NW671/93) Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweck-entsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhalts berechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. (OLG Schleswig, 15WF1592/93) Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (BAG Kassel, Az. 8 AZR 5/97) Der erste Senat des OLG Hamm, München und Braunschweig haben in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteienaufwendung für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (§ 91, Abs.1, Satz 1 ZPO) Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen. (AG Hamburg, Az. 38C110/96) Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfäig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig. (OLG Nürnberg, Az 4W3657/90) | |||||
| Home | Kontakt | Dienstleistungen | 24-Std.-Service | Referenzen | Mitarbeiter + Jobs | Equipment |
| Sitemap | FAQ | Angebot | Preise | Auftrag | Unternehmen | Impressum |